Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lastwerk Elektrotechnik, Einzelunternehmen, Hermannstraße 11, 58239 Schwerte

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Elektroinstallationsarbeiten, Planungsleistungen im Ingenieurbereich, Reparatur, Wartung, Smart Home Lösungen und die Lieferung dazugehöriger Bauteile zwischen Lastwerk Elektrotechnik, Einzelunternehmen, Inhaber Jonas Thiemann, Hermannstraße 11, 58239 Schwerte, Telefon +49 155 62983951, E-Mail info@lastwerk-elektrotechnik.de (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde").

  2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.

  3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.

  6. Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Wo Unterschiede bestehen, sind diese in den jeweiligen Klauseln ausdrücklich kenntlich gemacht.

II. Vertragsschluss

  1. Auf Anfrage des Kunden erstellt der Auftragnehmer ein Angebot beziehungsweise einen Kostenvoranschlag. Zusammen mit dem Angebot erhält der Kunde als eigenständige, gesonderte Dokumente: den Werkvertrag, die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular (bei Verbrauchern) sowie die Zahlungsvereinbarung des Auftragnehmers.

  2. Zustandekommen des Vertrags. Mit seiner Unterschrift auf dem Werkvertrag gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zur Auftragserteilung ab. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde zugleich die Widerrufsbelehrung (bei Verbrauchern) und die Zahlungsvereinbarung als gesonderte Dokumente unterzeichnet hat. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung (AB) des Auftragnehmers beim Kunden zustande. Werkvertrag, Widerrufsbelehrung und Zahlungsvereinbarung sind Bestandteil des so zustande gekommenen Vertrags; diese AGB gelten ergänzend.

  3. Angebote des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn das Angebot ausdrücklich als „freibleibend" oder „unverbindlich" gekennzeichnet ist.

  4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Zeichnet sich während der Arbeiten ab, dass die unverbindlich veranschlagten Kosten wesentlich überschritten werden, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich.

  5. Vertragssprache ist Deutsch.

III. Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers ab, zum Beispiel bei einem Termin in der Wohnung des Kunden, oder im Fernabsatz (Telefon, E-Mail, Online-Formular), steht dem Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Der Auftragnehmer belehrt den Verbraucher hierüber gesondert mittels einer eigenständigen Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular; diese AGB ersetzen die gesonderte Belehrung nicht.

  2. Kein Widerrufsrecht besteht insbesondere, wenn der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Vornahme dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufzusuchen, § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB. Dies betrifft typische Notfalleinsätze, etwa bei einem Stromausfall oder einem sicherheitsrelevanten Defekt. Für darüber hinausgehende, bei diesem Termin zusätzlich beauftragte Leistungen, die nicht unmittelbar der Behebung des Notfalls dienen, bleibt das Widerrufsrecht bestehen.

  3. Wird der Vertrag in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht; ein freiwilliges Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt.

  4. Unternehmerkunden wird kein Widerrufsrecht gewährt.

IV. Mitwirkungspflichten des Kunden, Vorbereitung der Arbeiten

  1. Der Kunde stellt sicher, dass der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin ungehinderten Zugang zu den betroffenen Räumen und Anlagen hat, und sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheit am Arbeitsort.

  2. Der Kunde stellt die für die Arbeiten erforderliche Energie sowie die notwendigen Anschlüsse auf eigene Kosten bereit, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

  3. Abschaltung sensibler Geräte. Kündigt der Auftragnehmer eine für die Arbeiten notwendige Unterbrechung der Stromversorgung an, ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der angekündigten Abschaltung sämtliche empfindlichen und datentragenden Geräte, insbesondere Server, Computer, Netzwerkspeicher und USV-Anlagen, selbst ordnungsgemäß herunterzufahren und, soweit erforderlich, vom Netz zu trennen. Der Auftragnehmer kündigt die Abschaltung mit angemessenem zeitlichem Vorlauf in Textform an (z. B. per E-Mail oder Messenger).

  4. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, haftet der Auftragnehmer nicht für Datenverlust, Datenbeschädigung oder Schäden an den betroffenen Geräten, die auf die angekündigte und notwendige Stromabschaltung zurückzuführen sind. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde; insoweit bleibt § XII dieser AGB unberührt. Der Auftragnehmer empfiehlt dem Kunden ausdrücklich eine eigene Datensicherung vor Beginn der Arbeiten.

  5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die erforderlichen Handlungen anstelle und auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

V. Preise, Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen

  1. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Material, Sonderleistungen, Arbeitszeit sowie Fahrt- und Transportkosten werden getrennt ausgewiesen.

  2. Zahlungsweise, Fälligkeiten und etwaige Abschlagszahlungen richten sich vorrangig nach der zwischen den Parteien gesondert unterzeichneten Zahlungsvereinbarung. Enthält die Zahlungsvereinbarung keine abweichende Regelung, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

  3. Bei Bauleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, gemäß § 632a BGB angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wertzuwachs der erbrachten Leistungen zu verlangen. Dies dient insbesondere der Absicherung bereits verbauter, hochwertiger Komponenten wie Verteilerkästen oder Smart Home Systemen, die mit dem Einbau in das Gebäude Bestandteil desselben werden (siehe § VI Abs. 4).

  4. Gegenüber Unternehmern steht dem Auftragnehmer bei Zahlungsverzug zusätzlich ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB zu.

VI. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  1. Sämtliches vom Auftragnehmer geliefertes und noch nicht fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware). Enthält die zwischen den Parteien gesondert unterzeichnete Zahlungsvereinbarung eine eigene, engere Eigentumsvorbehaltsregelung, gelten die weitergehenden Bestimmungen dieses § VI ergänzend und vorrangig, soweit sie der Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt die Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bereits bezahlt wurde. Der Unternehmerkunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern oder verarbeiten; die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse des Auftragnehmers, der hieran Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen erwirbt. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Unternehmerkunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab; dieser nimmt die Abtretung an. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Unternehmerkunde den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und auf dessen Eigentum hinzuweisen.

  3. Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu (z. B. zu reparierende Geräte oder Anlagenteile). Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

  4. Wichtiger Hinweis zu fest verbautem Material. Sobald Komponenten fest mit dem Gebäude verbunden werden, etwa durch Einbau, festen Anschluss oder Verputzen, werden sie gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und gehen nach § 946 BGB kraft Gesetzes in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Der Eigentumsvorbehalt nach Abs. 1 und 2 erlischt in diesem Zeitpunkt automatisch und kann rechtlich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Zur Absicherung des Zahlungsanspruchs für bereits verbautes Material dienen daher vorrangig Abschlagszahlungen (§ V) und, gegenüber Unternehmern, die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.

VII. Ausführungsfristen

  1. Angaben des Auftragnehmers zu Ausführungs-, Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Bei unvorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Behinderungen, etwa Lieferengpässen bei Zulieferern, behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindlich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

VIII. Abnahme

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen nach Fertigmeldung unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Werktagen, förmlich abzunehmen (§ 640 BGB).

  2. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel oder nimmt er die Leistungen ohne Vorbehalt in Betrieb, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB). Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

  3. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

IX. Kündigung durch den Kunden

Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu. Kündigt der Kunde ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten, die entstandenen Kosten einschließlich bereits beschaffter Ersatzteile sowie den entgangenen Gewinn zu vergüten. Der Auftragnehmer legt hierüber eine nachvollziehbare Kostenaufstellung vor.

X. Gewährleistung

1. Bauleistungen (elektrotechnische Installation, die Bestandteil eines Bauwerks wird)

Verbraucher: Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Eine Verkürzung dieser Frist durch AGB erfolgt nicht.

Unternehmer: Es gilt ebenfalls die gesetzliche Frist von fünf Jahren ab Abnahme, sofern nicht im Einzelfall die Geltung der VOB/B als Ganzes vereinbart wurde; in diesem Fall beträgt die Frist vier Jahre gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B. Eine weitergehende Verkürzung dieser Frist wird gegenüber Unternehmern nicht vorgenommen, da sie bei Bauwerksleistungen auch im B2B-Bereich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen kann.

2. Sonstige Leistungen ohne Bauwerksbezug (z. B. Lieferung und Anschluss beweglicher Geräte ohne feste Verbindung mit dem Gebäude)

Verbraucher: Es gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beziehungsweise § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Unternehmer: Es gilt ebenfalls die gesetzliche Frist von zwei Jahren ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Zusätzlich gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

  1. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt; erst nach fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ist der Kunde Unternehmer, entscheidet der Auftragnehmer über die Art der Nacherfüllung; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst, soweit gesetzlich zulässig.

  2. Hat der Kunde ohne Einwilligung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte Instandsetzungs- oder Montagearbeiten an der Anlage vorgenommen, entfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers für die hiervon betroffenen Arbeiten. Gleiches gilt, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden der Austausch erneuerungsbedürftiger Teile unterbleibt.

XI. Planungsleistungen im Ingenieurbereich

  1. Erbringt der Auftragnehmer neben oder anstelle von Ausführungsleistungen eigenständige Planungs-, Konzeptions- oder Ingenieurleistungen (z. B. Elektroplanung, Smart Home Konzepte, Lastberechnungen, Schaltpläne), gelten ergänzend die folgenden Regelungen.

  2. Planungsleistungen sind eigenständige, gesondert zu beauftragende und zu vergütende Leistungen. Sie werden im Angebot beziehungsweise Werkvertrag ausdrücklich als Planungsleistung gekennzeichnet und von reinen Ausführungsleistungen abgegrenzt.

  3. Freigabe der Planung. Der Kunde hat die vom Auftragnehmer vorgelegte Planung vor deren Umsetzung zu prüfen und freizugeben. Wird die Planung von Dritten (anderen Gewerken, ausführenden Betrieben) umgesetzt, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Umsetzung der freigegebenen Planung entspricht. Für Ausführungsfehler Dritter, die von der Planung des Auftragnehmers abweichen, sowie für Änderungen der Planung ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer haftet der Auftragnehmer nicht.

  4. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen von Planungsleistungen ausschließlich für die Richtigkeit der eigenen Planung, nicht für Fehler anderer an der Baumaßnahme beteiligter Fachplaner, Architekten oder Gewerke, soweit diese nicht auf Vorgaben oder Angaben des Auftragnehmers beruhen.

  5. Haftungsbegrenzung für Vermögensschäden aus Planungsfehlern. Für reine Vermögensschäden, die aus einer einfach fahrlässigen Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Planungsleistung entstehen, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) für den jeweiligen Schadensfall begrenzt, mindestens jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind von dieser Begrenzung ausgenommen, § XII bleibt insoweit unberührt.

  6. Ist die Planungsleistung für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Bauwerks bestimmt, gilt für Mängel der Planung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls die fünfjährige Gewährleistungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ab Abnahme der Planungsleistung, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Ausführung selbst vornimmt.

  7. Planungsgrundlagen des Auftraggebers. Sämtliche Planungs-, Konzeptions- und Ingenieurleistungen erfolgen auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Pläne, Maße, Bestandsdaten, technischen Angaben und sonstigen Informationen. Der Auftraggeber ist für deren Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich. Beruhen Planungsfehler oder daraus entstehende Schäden auf fehlerhaften, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Unrichtigkeit der Angaben kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.

XII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ferner nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

  4. Für den Sonderfall der angekündigten Stromabschaltung nach § IV Abs. 3 und 4 gilt die dortige speziellere Regelung.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Schriftform vorgeschrieben ist.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher, führt diese Rechtswahl nicht dazu, dass ihm der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaats entzogen wird, sofern dieser Staat der Sitzstaat des Auftragnehmers vorausgeht (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).

  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.